Europäischer Gerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Porträtfotografien

Der Europäische Gerichtshof hat am 01.12.2011 – Rs. C 145/10 –  entschieden, daß eine Porträtfoto nicht denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk genießt. Nach Ansicht der Luxemburger Richter dürfen die Medien solche Bilder auch ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung des Bildes bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen dazu dient, eine vermisste Person wiederzufinden.

Geklagt hatte Frau Painer aus Österreich, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Fotografin in Kindergarten und Horten mehrere Fotografien des späteren Entführungsopfers Natascha K. aufgenommen hatte, dabei hatte sie den Hintergrund entworfen und u.a. die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt. Nachdem die zehnjährige Natascha K. 1998 entführt worden war, erließ die österreichische Polizei einen Fahndungsaufruf, bei dem die von der Klägerin aufgenommenen Fotos verwendet wurden. Nach der spektakulären Flucht von Natascha K. veröffentlichten mehrere Presseverlage diese Fotos in ihren Zeitungen bzw. Zeitschriften sowie im Internet,  allerdings nannten sie nicht den Namen von Frau Peiner als Urheberin bzw. gaben einen anderen Namens an. Zudem veröffentlichten einige dieser Zeitungen veröffentlichten ein mittels einer digitalen Bearbeitung eines dieser Fotos hergestelltes Porträt, das ihr durch den Alterungsprozeß vermutetes Aussehen zeigte, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten des Entführungsopfers keine aktuellen Fotos von ihr gab. Die Klägerin war der Auffassung, daß ihr Urheberrecht durch die Veröffentlichung dieser Fotos verletzt worden sei. Das Handelsgericht Wien legte dem EuGH die Angelegenheit mit der Frage vor, ob das Unionsrecht Porträtaufnahmen einen schwächeren urheberrechtlichen Schutz gewährt, weil sie „wirklichkeitsgetreu“ seien und daher geringere künstlerische Gestaltungsmöglichkeiten aufwiesen. Zudem wurde gefragt, unter welchen Umständen die Medien solche Aufnahmen ohne Zustimmung ihres Urhebers für kriminalpolizeiliche Ermittlungen verwenden dürfen. Außerdem ersucht das Handelsgericht den EuGH um Klärung, unter welchen Umständen ein geschütztes Werk zitiert werden darf.

Der EuGH stellte nun fest, daß der Urheber einer Porträtfotografie bei der Herstellung auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten freie kreative Entscheidungen treffen kann. Bei der Aufnahme des Porträts kann er insbesondere den Bildausschnitt, den Blickwinkel und die  Entwicklungstechniken wählen. Daher besteht urheberrechtlicher Schutz für eine Porträtfotografie, wenn sie Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihres Fotografen ist. Der Gerichtshof hebte außerdem hervor, dass dieser Schutz demjenigen entspricht, der anderen Werken, auch fotografischen Werken, zukommt. Sodann wies das Gericht darauf hin, daß der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht (RL 2001/29/EG) ausnahmsweise eingeschränkt sein kann, wenn das geschützte Werk zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt wird, insbesondere bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Wiederauffindung einer vermissten Person. Dies beträfe aber nur Staaten – und nicht Presseverlage, da letztere nicht die öffentliche Sicherheit durch etwa Fahndungsaufrufe sicherstellen können. Allerdings läßt es sich nicht ausschließen, daß auch Presseverlage im Einzelfall zur öffentlichen Sicherheit beitragen können, wenn sie beispielsweise ein Foto einer gesuchten Person veröffentlichen und die Initiativen der Verlage  im Zusammenhang mit den Ermittlungen der nationalen Behörden in deren Einvernehmen stehen.

Der EuGH entschied weiterhin, daß bei Ermittlungen ein Foto von den Medien auch ohne eines zuvor ergangen ausdrücklichen Aufrufs der Ermittlungsbehörden hierzu veröffentlicht werden kann.  Schließlich stellt der Gerichtshof zur Zitierung von urheberrechtlich geschützten Werken fest, daß Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind, dann zitiert werden dürfen, wenn die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Weiter wird ausgeführt, daß Presseagenturen – sofern sie nicht rechtswidrig, also ohne Zustimmung der Urheberin, in den Besitz dieser Fotos gelangt ist – den Verlagen den Namen des Fotografen mitteilen muß. Daher waren auch die Verlage gehalten, den Urhebernachweis zu führen.

Wäre allerdings das Bild von den nationalen Ermittlungsbehörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, hätte der Urheberrechtsnachweis nich geführt werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH